Die vorsätzliche und versuchte vorsätzliche Tötung hat der Beschuldigte stets bestritten, was sein gutes Recht ist. Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden und aufrichtige Reue oder Einsicht sind nicht feststellbar. Diese Umstände sind als neutral zu werten. 23.3 Strafempfindlichkeit