Erst bei der Einvernahme vom 18. Mai 2020, welcher notabene ein Antrag der Verteidigung auf Wiederholung der Einvernahme vom 29. Januar 2020 voranging (vgl. pag. 739 oben), führte der Beschuldigte auf konkrete Frage seines Verteidigers aus, dass seine Handlungen falsch gewesen seien und er sich dafür entschuldigen wolle (pag. 757 Z. 721 ff.). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nur ein sehr geringer Geständnisrabatt. Die vorsätzliche und versuchte vorsätzliche Tötung hat der Beschuldigte stets bestritten, was sein gutes Recht ist.