Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.3 und 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Um-