1367 f.) und der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt CC.________ vom 14. September 2022 (pag. 2122 ff.) weisen dem Beschuldigten ein gutes Zeugnis aus. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2385). Dem aktuellen Vollzugsbericht vom 19. Juni 2024 der JVA CC.________ ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte im Langzeitvollzug den Umständen entsprechend wohl fühle, sich gegenüber den Mitarbeitenden respektvoll und freundlich verhalte und die Regelungen auf der Arbeit und im Alltag gewissenhaft und korrekt beachte.