Die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten haben nach wie vor Geltung (vgl. die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Person vor oberer Instanz, pag. 2709 Z. 24 ff.). Diese wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 23.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Im Strafverfahren verhielt sich die Beschuldigte stets anständig und korrekt, was jedoch erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist. Der Führungsbericht des Regionalgefängnisses G.________(Ort) vom 18. Dezember 2020 (pag. 1367 f.) und der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt CC.