23. Täterkomponenten 23.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst (S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2385): Zum Vorleben ist festzuhalten, dass der Auszug aus dem schweizerischen Strafregister für den Beschuldigten keinen Eintrag aufweist und er dementsprechend nicht vorbestraft ist (pag. 2133). Der Beschuldigte ist in AK.________(Ort) geboren und bei seiner Grossmutter sowie seinem Götti und der Tante aufgewachsen.