überhaupt bejaht würde – nicht zu einer Strafreduktion im Umfang von über 10 Monaten führen (vgl. dazu Ziff. IV.23. f. hinten). 22. Fazit Tatkomponenten Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe würde folglich über 18 Jahre und 4 Monate betragen. Bei den Schuldsprüchen der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt wurde – wie bereits erwähnt – aufgrund des Verschlechterungsverbots und mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen auf die Strafzumessung verzichtet.