I.5 vorne) und der Tatsache, dass die Kammer bereits für die Schuldsprüche der vorsätzlichen Tötung, der versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern auf eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Jahren und 4 Monaten gelangt, erübrigt es sich, für die Schuldsprüche der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt eine Strafzumessung vorzunehmen. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Täterkomponenten, die Verletzung des Beschleunigungsgebots und die mediale Vorverurteilung – wenn Letztere denn