21. Erwägungen der Kammer zu den sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt Aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I.5 vorne) und der Tatsache, dass die Kammer bereits für die Schuldsprüche der vorsätzlichen Tötung, der versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern auf eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Jahren und 4 Monaten gelangt, erübrigt es sich, für die Schuldsprüche der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt eine Strafzumessung vorzunehmen.