Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten. 20.5.3 Fazit Zusammenfassend erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten für die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von P.________ als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese wird im Umfang 4 Monaten zur Einsatzstrafe asperiert werden.