109 Lebensjahr von P.________, erscheint – trotz Vorliegens einer beischlafähnlichen Handlung – eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen. 20.5.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Dies wird mit einem Abzug von 1 Monat berücksichtigt. Dass der Beschuldigte aus einem rein sexuellen Antrieb handelte, wirkt sich neutral aus. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten.