2 Jahren (2/3) zur Einsatzstrafe asperiert. 20.5 Erwägungen der Kammer zu den sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von P.________ 20.5.1 Objektive Tatschwere Es ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – von einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und P.________ auszugehen. Bei diesem einen Treffen kam es zur Masturbation mit der Hand an P.________ und zu einer oralen Befriedigung von P.________ durch den Beschuldigten. Damit liegen eine beischlafähnliche Handlung und eine weitere sexuellen Handlung vor. Aufgrund der Nähe des Alters von P.______