20.4.3 Subjektive Tatschwere Für die subjektive Tatschwere kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.20.1 vorne). Diese wirkt sich neutral aus. 20.4.4 Fazit Zusammenfassend erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten (d.h. 3 Jahren) für die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von N.________ als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese wird im Umfang von 24 Monaten resp. 2 Jahren (2/3) zur Einsatzstrafe asperiert.