108 dings, dass dies nicht zu einer nicht sachgerechten Privilegierung des Beschuldigten führt (vgl. BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). 20.4.2 Objektive Tatschwere Zu berücksichtigen ist zunächst, dass eine Vielzahl an sexuellen Handlungen vorliegt und es sich bei N.________ um einen pubertierenden, sexuell unerfahrenen Heranwachsenden (14-jährig) gehandelt hat, dessen sexuelle Orientierung noch nicht klar identifiziert gewesen sein dürfte. Zudem war er nicht auf Rosen gebettet und daher für «Geldgeschenke» empfänglich.