_, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (Mandat sistiert), und beantragte, der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen (pag. 2757). 20.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Der stv. Generalstaatsanwalt machte keine Ausführungen zur Strafzumessung und verwies auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 2729). 20.4 Erwägungen der Kammer zu den sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von N.________ 20.4.1 Tatgruppe Die Vorinstanz hat die sexuellen Handlungen als Tatgruppe bewertet und entsprechend sanktioniert (S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.