_ sei festzuhalten, dass es mindestens ein Treffen gegeben habe. Die Verletzung des Rechtsguts sei eher gering und die ungestörte sexuelle Entwicklung sei nicht gestört worden. Die Handlungen hätten vier Monate vor dem 16. Geburtstag von P.________ stattgefunden. Es sei von einem leichten Versschulden auszugehen (pag. 2226 f.). 20.2.2 Vor oberer Instanz Der (private) Verteidiger verwies vor oberer Instanz für die Strafzumessung auf die Ausführungen von Rechtsanwalt I.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (Mandat sistiert), und beantragte, der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen (pag.