Für die sexuellen Handlungen seien jeweils Treffen vereinbart worden. Zu einer Reduktion führe demgegenüber der Umstand, dass N.________ das 14. Lebensjahr bereits überschritten habe, womit dessen ungestörte Entwicklung deutlich weniger tangiert worden sei. Eine geschädigte sexuelle Entwicklung sei denn auch nicht geltend gemacht worden. Der Beschuldigte habe direktvorsätzlich und egoistisch gehandelt, zudem habe der Beschuldigte um die Widerrechtlichkeit der Handlungen gewusst. Betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von P.________ sei festzuhalten, dass es mindestens ein Treffen gegeben habe.