Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Für die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von P.________ sei von einer Strafe von 1,5 Monaten auszugehen, wovon 1 Monat (2/3) zur Einsatzstrafe zu asperieren sei (S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2382 f.). 20.2 Vorbringen der Verteidigung 20.2.1 Vor erster Instanz Rechtsanwalt I.________ führte in seinem Plädoyer bei der Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe verwerflich gehandelt und die Unerfahrenheit sowie Mittellosigkeit von N.________ ausgenützt. Für die sexuellen Handlungen seien jeweils Treffen vereinbart worden.