Es hätte lediglich ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und P.________ stattgefunden, wobei die sexuelle Handlung der Masturbation mit der Hand und der oralen Befriedigung zwar verwerflich, jedoch im Lichte der potenziellen Möglichkeiten als eine eher geringe Verletzung der sexuellen Integrität gewertet werden müsse. Auch hier habe der Beschuldigte keine Drohungen oder Gewalt angewandt. Zudem habe es sich bei P.________ nicht um ein Kind in jungen Jahren, sondern um einen knapp noch nicht 16-Jährigen und damit