Die subjektive Tatschwere wirke sich neutral aus. Für die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von N.________ erscheine eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten angemessen, wovon 20 Monate (2/3) zur Einsatzstrafe zu asperieren seien (S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2381 f.). Zu den sexuellen Handlungen zum Nachteil von P.________ führte die Vorinstanz aus, die sexuellen Handlungen seien im Vergleich zu denjenigen zum Nachteil von N.________ weit weniger gravierend. Es hätte lediglich ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und P._____