Die objektive Tatschwere sei als mittelschwer zu qualifizieren. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt und seine Beweggründe seien primär sexueller Natur, mithin alles andere als achtenswert gewesen. Er habe aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt und seine sexuellen Bedürfnisse und sein Bedürfnis nach Nähe auf Kosten von N.________ befriedigt, ohne sich um die Auswirkungen auf und Folgen für diesen zu kümmern. Dies sei aber tatbestandsimmanent. Der Beschuldigte hätte die Verletzung des betroffenen Rechtsguts ohne weiteres vermeiden könne. Die subjektive Tatschwere wirke sich neutral aus.