Der Beschuldigte habe seine Beziehung, die er als eine Art Vaterfigur gegenüber den ihm seit Jahren bekannten N.________ gehabt habe, ausgenutzt. Auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass N.________ in die Handlungen eingewilligt und den Beschuldigten teilweise von sich aus kontaktiert habe, um weitere Treffen abzumachen, wobei wohl auch finanzielle Motive mitgespielt hätten, könne sich dies nur ganz minim strafmindernd auswirken. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Beschuldigte keine Gewalt und keine Drohungen angewandt habe. Die objektive Tatschwere sei als mittelschwer zu qualifizieren.