20. Strafen für die sexuellen Handlungen mit Kindern 20.1 Erwägungen der Vorinstanz Zu den sexuellen Handlungen zum Nachteil von N.________ erwog die Vorinstanz, es sei zu einer erheblichen Anzahl an sehr vielfältigen Handlungen gekommen. Die sexuellen Handlungen würden von Masturbation des Beschuldigten vor N.________ über Oralverkehr bis hin zu analer Penetration mit der Hand beidseitig und analer Penetration des Beschuldigten durch N.________ reichen. Die Handlungen hätten bei rund 20 Treffen innerhalb eines Jahres stattgefunden.