2697 Z. 42 und Z. 45 ff.). Dass der Tod des Straf- und Zivilklägers nicht eingetreten ist, ist allein dem Glück zu verdanken. Der Beschuldigte hatte seinerseits alles getan, um seinen Plan zu verwirklichen und den Tod des Straf- und Zivilklägers herbeizuführen. Angesichts dieser Umstände erachtet die Kammer eine Reduktion der Strafe im Umfang von 3 Jahren als angemessen. Dadurch resultiert eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren für die versuchte vorsätzliche Tötung.