Zudem hätte der Straf- und Zivilkläger vom Bach mitgerissen werden und den 12 Meter hohen Wasserfall hinunterstürzen oder erfrieren können. Der tatbestandsmässige Erfolg lag mithin nahe. Demgegenüber wiegen die tatsächlichen Folgen der Tat, ohne diese zu bagatellisieren, im Vergleich zu anderen denkbaren Folgen leicht. Der Straf- und Zivilkläger erlitt lediglich eine Verletzung des linken Fussknöchels, Schürfungen sowie eine Unterkühlung. Zudem ist der Straf- und Zivilkläger aufgrund des Vorfalls noch immer psychisch belastet (pag. 2697 Z. 42 und Z. 45 ff.).