Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 b; bestätigt in BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Wäre der Straf- und Zivilkläger ohne Festhalten am Baum rücklings in die Schlucht gefallen, wäre der Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend oder durch Ertrinken nach Erleiden von massiven Schädelhirnverletzungen eingetreten. Zudem hätte der Straf- und Zivilkläger vom Bach mitgerissen werden und den 12 Meter hohen Wasserfall hinunterstürzen oder erfrieren können.