Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. 19.5 Strafmilderung aufgrund des Versuchs Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod des Straf- und Zivilklägers – nicht eingetreten. Es liegt ein (vollendeter) Versuch vor (vgl. Ziff. III.13.3 vorne), weshalb die Strafe gemäss ständiger Rechtsprechung zwingend zu reduzieren ist. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (vgl. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 173 ff.