Die Tat wäre vielmehr vermeidbar gewesen und der Beschuldigte hätte jederzeit von seinem Tun Abstand nehmen können. Stattdessen entschied er sich sogar zwei Mal, den Straf- und Zivilkläger zu eliminieren, indem er nach dem Stoss noch den Haltegriff des Straf- und Zivilklägers vom Baum löste. Die Vermeidbarkeit wirkt sich neutral aus. 19.4.3 Zwischenfazit subjektive Tatschwere Insgesamt fallen die subjektiven Tatkomponenten weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd ins Gewicht. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren.