105 Es ist kein Motiv erkennbar und eine Beurteilung der Beweggründe daher nicht möglich. 19.4.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Es bestand kein triftiger Anlass, den Straf- und Zivilkläger in die AA.________(Schlucht) zu stossen. Die Tat wäre vielmehr vermeidbar gewesen und der Beschuldigte hätte jederzeit von seinem Tun Abstand nehmen können.