19.3.3 Zwischenfazit objektive Tatschwere Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist von einem im Verhältnis zum Strafrahmen mittleren Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 12 Jahren als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 19.4 Subjektive Tatschwere 19.4.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Begehung ist indessen tatbestandsimmanent, weshalb sie sich neutral auswirkt.