Generalstaatsanwalt führte zu Recht aus, dass der Beschuldigte dem Strafund Zivilkläger für das Lösen der Hände nochmals sehr nahe habe kommen müssen. Beides hielt den Beschuldigten allerdings nicht davon ab, von seinem Tun Abstand zu nehmen, was von besonderer Gefühlskälte zeugt. Er löste die Hände des Straf- und Zivilklägers vom Baum und liess diesen abstürzen, mit dem Ziel, Sturz, Wasser und Wasserfälle würden erledigen, was er begonnen hatte. Es ist folglich von einer Kaltblütigkeit und damit einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. 19.3.3 Zwischenfazit objektive Tatschwere