Nachdem der Straf- und Zivilkläger sich nach dem Stoss in Richtung AA.________(Schlucht) gerade noch an einem Baum festhalten konnte, löste der Beschuldigte noch dessen Haltegriff vom Baum, was erst den eigentlichen Sturz in die Schlucht auslöste. Der Straf- und Zivilkläger schilderte dazu glaubhaft, dass er den Beschuldigten dabei angefleht habe, dies nicht zu tun und der stv. Generalstaatsanwalt führte zu Recht aus, dass der Beschuldigte dem Strafund Zivilkläger für das Lösen der Hände nochmals sehr nahe habe kommen müssen.