Weshalb der Beschuldigte bereits eine Woche vor der Tat am Tatort war, ob er damals bereits den Tatentschluss gefasst hatte und die Örtlichkeiten rekognoszierte oder ob der Tatplan erst danach reifte, muss mangels Geständnisses und/oder anderer Beweise offenbleiben. Ins Gewicht fällt weiter, dass sich sein Tötungswillen gleich zweimal in einer aktiven Handlung manifestierte. Nachdem der Straf- und Zivilkläger sich nach dem Stoss in Richtung AA.________(Schlucht) gerade noch an einem Baum festhalten konnte, löste der Beschuldigte noch dessen Haltegriff vom Baum, was erst den eigentlichen Sturz in die Schlucht auslöste.