Zu berücksichtigen ist auch, dass die Tat im J.________(Ort) d.h. an einem abgelegenen Ort ohne Handyempfang, bei kalten Temperaturen und in einem Tatzeitraum ausserhalb der touristischen Saison stattfand, wobei der Straf- und Zivilkläger keinen bzw. nur einen äusserst geringen Bezug zu diesem Ort hatte. Weshalb der Beschuldigte bereits eine Woche vor der Tat am Tatort war, ob er damals bereits den Tatentschluss gefasst hatte und die Örtlichkeiten rekognoszierte oder ob der Tatplan erst danach reifte, muss mangels Geständnisses und/oder anderer Beweise offenbleiben.