Der Stoss in Richtung AA.________(Schlucht) geschah für den Straf- und Zivilkläger in der Folge überraschend, war er doch gerade dabei, dem Beschuldigten bei Messarbeiten zu helfen und die beiden hatten zuvor auch keinen Streit. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Tat im J.________(Ort) d.h. an einem abgelegenen Ort ohne Handyempfang, bei kalten Temperaturen und in einem Tatzeitraum ausserhalb der touristischen Saison stattfand, wobei der Straf- und Zivilkläger keinen bzw. nur einen äusserst geringen Bezug zu diesem Ort hatte.