104 Rechtsordnung dar. Das Ausmass des verschuldeten (hypothetischen) Erfolgs, der Tod eines Menschen, ist stets enorm gross, was aber als tatbestandsimmanent zu werten ist. 19.3.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns Das Tatvorgehen des Beschuldigten war geplant und entschlossen. So lotste der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger unter einem erfundenen Vorwand an den Tatort und führte Messutensilien für das sinnbefreite Vermessen mit.