Er habe dem Straf- und Zivilkläger dafür sehr nahekommen müssen (pag. 2729). 19.3 Objektive Tatschwere 19.3.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Wie unter Ziffer IV.15. dargelegt ist einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs einer Tötung bemisst sich dementsprechend nicht nach dem Versuchsszenario, sondern nach dem hypothetischen Tatausgang bei Vollendung. Die Tathandlung verletzte das höchste aller Rechtsgüter, das menschliche Leben.