2379 ff.). 19.2 Vorbringen im Berufungsverfahren Die Verteidigung machte keine Ausführungen zur Strafzumessung, sondern verlangte einen Freispruch (pag. 2719). Der stv. Generalstaatsanwalt führte aus, eine asperierte Strafe von 7 Jahren sei gerechtfertigt. Es sei nur dem Glück zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger überlebt habe und der Beschuldigte sei mit besonderer krimineller Energie vorgegangen. Der Beschuldigte habe sich mit dem Lösen der Hände ein zweites Mal dazu entschieden, den Straf- und Zivilkläger zu eliminieren. Er habe dem Straf- und Zivilkläger dafür sehr nahekommen müssen (pag.