Der tatsächlich eingetretene Erfolg sei im Vergleich zum möglichen Erfolg einer Tötung zwar sehr viel geringer und habe zu einer Reduktion der Strafe zu führen. Dass der Erfolg jedoch nicht eingetreten sei, sei nicht dem Beschuldigten zu verdanken, zumal er alles unternommen habe, um sein Ziel in die Tat umzusetzen. Eine Reduktion der Strafe für die versuchte Begehung der Tat von 2 Jahren scheine angemessen. Es sei daher für das versuchte Delikt eine Strafe von 9 Jahren auszusprechen, welche im Umfang von 7 Jahren zur Einsatzstrafe zu asperieren sei (S. 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2379 ff.).