Dass der Straf- und Zivilkläger sich geistesgegenwärtig an einen Baum habe klammern können, habe der Beschuldigte nicht voraussehen können. Dennoch sei der Beschuldigte nicht von seinem Ziel abgewichen, sondern habe den Plan weiterverfolgt, indem er die Hände Straf- und Zivilklägers vom Baum gelöst und dadurch den Fall in die Schlucht verursacht habe. Der tatsächlich eingetretene Erfolg sei im Vergleich zum möglichen Erfolg einer Tötung zwar sehr viel geringer und habe zu einer Reduktion der Strafe zu führen.