Der Beschuldigte habe den Sturz des Straf- und Zivilklägers in die Schlucht beabsichtigt, zumal er bereits eine Woche vor dem Vorfall mit dem Straf- und Zivilkläger vor Ort gewesen sei, um sinnbefreite Vermessungen auszuführen. Der Plan könne somit als Anhaltspunkt dienen, wie weit der Beschuldigte seine Absicht bereits umgesetzt habe. Der Beschuldigte habe mit dem Stoss bereits alles in seinem Plan Enthaltene getan. Dass der Straf- und Zivilkläger sich geistesgegenwärtig an einen Baum habe klammern können, habe der Beschuldigte nicht voraussehen können.