Die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt sei innerhalb des ordentlichen Strafrahmens auf 11 Jahre festzusetzen. Dass der Straf- und Zivilkläger nicht lebensgefährlich verletzt worden sei, sei nicht dem Beschuldigten, sondern dem Zufall und dem Überlebenswillen des Straf- und Zivilklägers zu verdanken. Der Beschuldigte habe den Sturz des Straf- und Zivilklägers in die Schlucht beabsichtigt, zumal er bereits eine Woche vor dem Vorfall mit dem Straf- und Zivilkläger vor Ort gewesen sei, um sinnbefreite Vermessungen auszuführen.