103 sei keine Gefahr ausgegangen. Ebenso wenig habe eine Provokation vorgelegen. Demnach hätte der Beschuldigte die Tat vermeiden und sich regelkonform verhalten können. Insgesamt sei die subjektive Tatschwere neutral zu werten. Es liege insgesamt ein mittelschweres Verschulden vor. Die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt sei innerhalb des ordentlichen Strafrahmens auf 11 Jahre festzusetzen.