Dieser habe dem Beschuldigten aufgrund der Tatsache, dass sich die beiden seit drei Jahren gekannt und vor dem Vorfall keinen Streit und eine gute Beziehung gehabt hätten, vertraut. Diese Faktoren seien straferhöhend zu berücksichtigen. Die objektive Tatschwere sei insgesamt als mittelschwer zu qualifizieren. Betreffend Willensrichtung und Beweggründe sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Der Beschuldigte habe damit den Tod des Straf- und Zivilklägers beabsichtigt. Von einer Kurzschlussreaktion oder Ähnlichem könne keine Rede sein.