Der Straf- und Zivilkläger habe sich vor dem Vorfall in der Schweiz sicher gefühlt, wohingegen er seit dem Vorfall wieder Situationen erlebe, in denen er Angst verspüre. Bei der Art und Weise des Vorgehens sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine hohe kriminelle Energie aufgewiesen habe. Der Beschuldigte habe die Tatausführung geplant. So habe er sich mit dem Straf- und Zivilkläger bereits eine Woche zuvor zum Tatort begeben, wobei er damals die «Übung» aus unbekannten Gründen abgebrochen habe.