Neben den körperlichen Beschwerden habe der Straf- und Zivilkläger psychische Beeinträchtigungen erlitten, wobei er sich für acht Termine in Behandlung begeben habe. Seine Therapeutin habe ihm eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert, wobei jedoch auch zu berücksichtigen sei, dass der Straf- und Zivilkläger durch den Krieg und die Flucht aus seinem Heimatland zuvor nicht gänzlich unbelastet gewesen sei. Der Straf- und Zivilkläger habe sich vor dem Vorfall in der Schweiz sicher gefühlt, wohingegen er seit dem Vorfall wieder Situationen erlebe, in denen er Angst verspüre.