Weiter habe der Straf- und Zivilkläger eine ganze Nacht auf einem Felsvorsprung ausharren müssen, wobei die Gefahr bestanden habe, einzuschlafen, ins Wasser zu fallen und im nachfolgenden Wasserfall zu ertrinken. Der Straf- und Zivilkläger habe keine dauerhafte körperliche Schädigung erlitten, sondern lediglich eine Verletzung des linken Fussknöchels sowie eine Unterkühlung. Neben den körperlichen Beschwerden habe der Straf- und Zivilkläger psychische Beeinträchtigungen erlitten, wobei er sich für acht Termine in Behandlung begeben habe.