Dass es nicht dazu gekommen sei, sei hauptsächlich dem Zufall und dem Überlebenswillen des Straf- und Zivilklägers zu verdanken. Das Vorgehen des Beschuldigten sei geeignet gewesen, den Straf- und Zivilkläger zu töten und der Straf- und Zivilkläger habe sich bereits durch den Sturz in akuter Lebensgefahr befunden. Weiter habe der Straf- und Zivilkläger eine ganze Nacht auf einem Felsvorsprung ausharren müssen, wobei die Gefahr bestanden habe, einzuschlafen, ins Wasser zu fallen und im nachfolgenden Wasserfall zu ertrinken.