102 19. Strafe für die versuchte vorsätzliche Tötung 19.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Straf- und Zivilkläger sei glücklicherweise nicht lebensgefährlich verletzt worden. Es habe aber ein erhebliches Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung bestanden. Dass es nicht dazu gekommen sei, sei hauptsächlich dem Zufall und dem Überlebenswillen des Straf- und Zivilklägers zu verdanken.