Ein solcher wurde vom Beschuldigten jedenfalls nie geltend gemacht. Die Tat wäre daher vermeidbar gewesen und der Beschuldigte hätte jederzeit von seinem Tun Abstand nehmen können. Die Vermeidbarkeit wirkt sich indes neutral aus. 18.4.3 Zwischenfazit subjektive Tatschwere Insgesamt fallen die subjektiven Tatkomponenten weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd ins Gewicht. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.